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Hat man das Recht auf einen Orgasmus in einem Bordell?đŸ€”


Empfohlener Beitrag

Geschrieben

WÀre schon ziemlich dreist auf Orgasmen zu bestehen, die man nie garantieren kann. 
Richtig dreiste „SparfĂŒchse“, wĂŒrden sich dann einfach 1,2,3
h mit Prostituierte vergnĂŒgen, sich so kontrollieren das sie kein Orgasmus haben und danach das Geld zurĂŒckverlangen. 

Geschrieben

MĂŒsste eigentlich in der Hausordnung oder den AGB stehen. Bitte die DatenschutzerklĂ€rung nicht vergessen 😉

Geschrieben

Um mal etwas den „Juristen“ raushĂ€ngen zu lassen
 Ja, ein Dienstleistungsvertrag kann in bestimmten FĂ€llen an ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Leistung gebunden sein. Dies wird oft als "Erfolgsklausel" oder "Resultatsverpflichtung" bezeichnet. In solchen VertrĂ€gen verpflichtet sich der Dienstleister dazu, ein konkretes Ergebnis oder eine bestimmte Leistung zu erbringen, und die Bezahlung oder VergĂŒtung kann oft von der Erreichung dieses Ergebnisses abhĂ€ngig gemacht werden.

Die genauen Bedingungen eines Dienstleistungsvertrags sollten immer im Vertrag selbst festgelegt werden.

Ob dies jedoch in einem Bordell jemals umgesetzt wird ist Ă€ußerst fraglich.

Geschrieben
Am 15.6.2021 at 19:58, schrieb Gelöschtes Profil:

Tja, ist eigentlich schon meine Frage dazu.

Eigentlich schließt man ja nur einen Vertrag ĂŒber die Zeit eines Zusammenseins, mit teilweisen sexuellen AktivitĂ€ten ab.

Klar, einige bieten auch eine Orgasmus-Garantie an.

Aber wie ist es eigentlich sonst.

Hat man das recht bzw. die Plicht auf einen solchen?

Eigentlich nicht, wenn die Zeit um ist, ist sie um. 

Geschrieben
Am 15.6.2021 at 19:58, schrieb Gelöschtes Profil:

Tja, ist eigentlich schon meine Frage dazu.

Eigentlich schließt man ja nur einen Vertrag ĂŒber die Zeit eines Zusammenseins, mit teilweisen sexuellen AktivitĂ€ten ab.

Klar, einige bieten auch eine Orgasmus-Garantie an.

Aber wie ist es eigentlich sonst.

Hat man das recht bzw. die Plicht auf einen solchen?

So lange man keinen Orgasmus kauft hat man auch keinen Anspruch darauf. 

Eigentlich logisch...... 

Geschrieben

Ich sage nein weil fĂŒr Geld kann man kein Richtige Erlösung erfahren 

Geschrieben

Ziemlich blöde Frage..........in dieser Sacht von Recht zusprechen

Geschrieben

Das sagt das Prostitutionsgesetz zu einem VertragsverhÀltnis zwischen Kunden und Prostituierten......

"Bei dem Dienstvertrag zwischen Kunden und Prostituierten handelt es sich um ein einseitig verpflichtendes VertragsverhÀltnis.

**Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistung.**

Ist die Leistung erbracht worden, hat die Prostituierte Anspruch auf das vorher vereinbarte Entgelt. Eine Einrede gegen den Entgeltanspruch ist nur möglich, wenn die Leistung nicht erbracht wurde, hingegen nicht bei einer SchlechterfĂŒllung....."

Aber ....was kann die Prostituierte dafĂŒr, wenn jemand nicht kommt bei ihr? Wirft man ihr dann SchlechterfĂŒllung vor? Muss die Leistung immer mit einem Orgasmus als erfĂŒllt gesehen werden?

 

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