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Unterschiede bei den Wechseljahren?


Empfohlener Beitrag

Geschrieben
vor 5 Stunden, schrieb DerLiebhaber007:

Es gibt eine eheliche  Pflicht zum Sexualverkehr. Wenn sie keine Lust hat, sollte sie trotzdem die Möglichkeiten für gemeinsame sexuelle Aktivitäten einräumen. Auch bei einer nicht feucht werdenden Vagina besteht  mit Gleitcreme die Möglichkeit für den Verkehr. Weitere Optionen wären den Mann Oral zu befriedigen oder mit ihm Analverkehr zu praktizieren. 
Ehe die Männer sich eine Geliebte suchen, sollten sich die Frauen ihrer Pflichten bewusst werden und von ihren Möglichkeiten zur Befriedigung ihrer Männer Gebrauch machen.

Dir ist schon bewusst das es die ***igung in der Ehe juristisch seit 1994 gibt? 
Bei der juristischen Ehe, gibt es keine Pflicht zum Sex, was Du meinst ist die kirchliche (christliche) Ehe! Doch wenn Du dann auf diese „Pflicht“ pochst, bist Du dann auch für die Todesstrafe für Ehebrecher (Fremdgeher)? Wenn nicht bist Du einfach nur inkonsequent! 

Geschrieben

Wie kommst Du dazu, meinen Beitrag mit  dem Thema „***igung in der Ehe“ in Verbindung zu bringen?

 

Geschrieben
vor 2 Stunden, schrieb DerLiebhaber007:

Wie kommst Du dazu, meinen Beitrag mit  dem Thema „***igung in der Ehe“ in Verbindung zu bringen?

 

Vor 1994, waren ***igung in der Ehe, juristisch keine Straftat, genau aus Deinen erwähnten Grund, „seine „Ehepflicht“ erfüllen“! 
 

Doch macht es wohl kein Sinn sich mit Dir darüber zu unterhalten, da die meisten Deiner Beiträge die Du hier verfasst, nur so vor Acht-, Respekt- und Empathielosigkeit strotzen! 
 

Leider bezweifle ich das Du verstehst was ich mit meinen Beiträgen ausdrücken möchte... 

  • Moderator
Geschrieben
vor 20 Stunden, schrieb DerLiebhaber007:

Es gibt eine eheliche  Pflicht zum Sexualverkehr.

So ganz stimmt das nicht mehr...

Vor 30 Jahren zählte ehelicher Beischlaf noch zu den gesetzlich verankerten Pflichten. Doch die Zeiten haben sich geändert. "Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist", steht im BGB. Eine daraus resultierende Pflicht auf Sex bleibt umstritten. Die "Herstellung des ehelichen Lebens" ist laut §120 FamFG nicht einklagbar. Dafür ist aber eine ***igung in einer Ehe laut §177 StGB strafbar.

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Im Thema ging es aber nicht darum, ob man die "eheliche Pflicht" erfüllen kann/will, sondern um das unterschiedliche Verhalten in den Wechseljahren.

Bitte bleibt beim eigentlichen Thema.

Gruss Uyen

Forenteam

 

Geschrieben
vor 5 Stunden, schrieb DerLiebhaber007:

Genau! Hans Dampf: Alles verstanden?

Ich habe irgendwie das Gefühl das Du nicht verstanden hat!... 

Naja, habe es ja schon in meinen letzten Beitrag geschrieben... 

Das ist bei Dir nur Perlen vor die Säue schmeißen! 

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