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Gewissensfrage


Empfohlener Beitrag

Geschrieben
vor 26 Minuten, schrieb myselfnotyours:

Es gibt keine rechtliche Absicherung durch die man nicht mehr leiblicher Vater ist. Das ist und bleibt man immer und auch nach Jahren können die rechtlichen Dinge eingefordert werden.

auch das auskunftsrecht des kindes auf angabe des leiblichen vaters bleibt von allen verträgen unberührt....siehe die momentanen probleme der samenbanken...

Geschrieben
vor 4 Minuten, schrieb TheMantle:

Irgendwie irritierend, wie stark hier die leibliche Vaterschaft betont wird

Weil diese die Einzige ist, die gesetzlich relevant ist...

Geschrieben
vor 7 Stunden, schrieb Shadow2017:

..ist eine absolut ernstgemeinte Frage

...hier meine absolut ernstgemeinte Antwort

Lass es sein.  Selbst ein Vertrag wäre null und nichtig, wenn nicht gar "sittenwidrig".

Da Unterhalt fuer das jeweilige Kind ist, kann eine Mutter nicht auf den Kindesunterhalt verzichten.

Geschrieben

Niemals ein Kind ist was besonderes

Geschrieben
vor 1 Minute, schrieb OneNo:

Weil diese die Einzige ist, die gesetzlich relevant ist...

Sicher, vorausgesetzt es kommt zu juristischen Schererein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Minute, schrieb TheMantle:

Sicher, vorausgesetzt es kommt zu juristischen Schererein.

Zu denen kommt es zwangsläufig, da eine Unterhaltspflicht seitens der leiblichen Eltern existiert.

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

Da denkst du doch wohl nicht Ernsthaft drüber nach,lass bloß die Finger davon

Geschrieben
vor 1 Minute, schrieb OneNo:

Zu denen kommt es zwangsläufig, da eine Unterhaltspflicht gegenüber den leiblichen Eltern existiert.

zitiert nach?

Geschrieben

R I S I K O ..... nach unserer Rechtsprechung stehst du in der Pflicht !

Geschrieben
Gerade eben, schrieb TheMantle:

zitiert nach?

§ 1614 I BGB.

Geschrieben

Schwierig. Aber letztendlich besser nicht. Man will ja am Ende vielleicht nicht nur Erzeuger sein

Geschrieben
vor 5 Minuten, schrieb OneNo:

§ 1614 I BGB.

Wäre tatsächlich ein Problem, wenn nicht §1592 Abs. 1 oder Abs. 2 greift.

Danke für die Infos.

Geschrieben

ich würde es nicht tun! Wenn sie nicht verheiratet ist, und das nicht Notariell wirklich gut vertraglich vereinbart wurde, darf ich dann noch
Unterhaltskosten bezahlen. 

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb TheMantle:

wenn nicht §1592 Abs. 1 oder Abs. 2 greift.

Kann über § 1600 I Alt 1,3,4,5 BGB aufgehoben werden.

Geschrieben

dann freu Dich trotzdem auf die Vaterschaftsklage ... sowas verjährt nicht !

Geschrieben

Mich würden erstmal die Hintergründe interessieren die das Paar zu dem Angebot bewogen haben.

Geschrieben

Niemals !!!! Nie !!! Das kind hat das recht auf seinen leiblichen vater .. Und der vater hat auch das recht ... Es gibt künstliche befruchtung ..... Nene geht gar net .. Für mich persönlich "eeeem NEIN DANKE" .... Was passiert wenn du sehnsucht nach deinem kind bekommst ??? Weil du wirst es immer im kopf haben das es dein kind ist und du der vater bist !!!!!!!! Wuerde mir das echt gut ueberlegen !!!!!

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb OneNo:

Kann über § 1600 I Alt 1,3,4,5 BGB aufgehoben werden.

Ja, kann. Dann könnte er § 1600 (d) tricksen. ;)

Geschrieben

die Hintergründe? Kinderwunsch von beiden... nur er kann ihr das nicht erfüllen

Geschrieben

Es geht doch hier nicht nur um das Gesetz, Unterhalt und Verpflichtungen... Es geht um ein Kind. Ein Kind das wahrscheinlich sein Lebenlang belogen wird da der Partner sicher nicht Zeugen kann...  Anders kann ich es mir nicht vorstellen... Du wirst immer wissen das dein Blut existiert und dich immer fragen was der wurm macht... Ganz ehrlich ein totales no go und das arme Kind das in einer Lüge aufwächst 

Geschrieben (bearbeitet)

Bei unerfülltem Kinderwunsch gibt es doch wohl genügend gesetzliche Regelungen, die natürlich auch an Bedingungen geknüpft sind. 

Die elementaren Fähigkeiten für ein Sorgerecht reichen hier doch allerhöchstens für ein Haustier. Der Egoismus mancher Menschen ist einfach nur widerlich

Natürlich kann man angeben, der Vater sei unbekannt. Man sollte sich aber mal Gedanken machen, was man so einem Kind damit antut.

Ein Kind ist kein Eigentum, ist kein "Besitz" seiner Erzeuger. Jeder Mensch hat ein Recht darauf, seine Wurzeln zu kennen.

Hier wird billigend in Kauf genommen, dass ein Mensch unglücklich wird. Spätestens in der Pubertät wird es soweit sein.

EIN KIND IST KEINE VERTRAGSSACHE; SONDERN EIN KLEINER MENSCH

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben
vor 3 Minuten, schrieb TheMantle:

Ja, kann. Dann könnte er § 1600 (d) tricksen. ;)

Nachdem er diesen Thread hier erstellt hat?`Wohl kaum. ;)

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