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Zeitverträge, genau so ein modernes Unding, wie Zeitarbeit


Empfohlener Beitrag

Geschrieben

@Prickel

Wir liegen beide fast richtig. Das mit dem Wissen stimmt. Vor allem geht man ja davon aus das der Arbeitgeber bzw seine Untergebenen weiss/Wissen wer bei ihm Arbeitet.
Das mit dem weiterarbeiten stimmt aber auch.

Der Arbeitgeber kann aber innerhalb der ersten 18 Tage nach Ablauf des Zeitvertrages dann auf einen Irrtum hinweisen. Aber er ist in der Pflicht darauf zu achten das der Ablauf des Vertrages eingehalten wird.

Gruss aus Celle


Geschrieben

Der § 625 BGB findet bei "befristeten" Verträgen allerdings keine Anwendung.


Geschrieben

Stimmt, mir ist da ein Fehler unterlaufen.

Ich habe heute mal beim Arbeitsamt Düsseldorf nachgefragt und die konnten mir dann bestätigen, das die 3 Monatsfrist für den Arbeitnehmer gilt, um sich vorsorglich arbeitssuchend zu melden.

Allerdings besteht ein Pflicht für den Arbeitgeber sich bis spätesten 2 Wochen vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages zu äussern, wenn der Vertrag eine Option der Verlängerung vorsieht. Dies entfällt einzig allein nur, wenn ganz deutlich im Vertrag ausgewiesen ist, das es keine Verlängerungsoption gibt.

Leider ist nicht gesetzlich geregelt, ob diese Äusserung, seitens des Arbeitgebers, schriftlich zu erfolgen hat oder ob auch eine mündliche Äusserung ausreicht.

@ Prickel
Für befristete Arbeitsgrenze gibt es eine Höchstgrenze von 8 Jahren. Egal, welche Begründung vorgelegt wird. Jeder längere Zeitraum ist definitiv rechtswidrig.

Quelle: Arbeitsamt Düsseldorf


Geschrieben (bearbeitet)

@Myrff, ohne Deine Aussagen aus Quellen der Arbeitsagenturen anzweifeln zu wollen, habe ich allerdings grundsätzlich Zweifel an der Verbindlichkeit von Aussagen, welche von den Arbeitsagenturen getroffen werden, und ich denke, Menschen, die zwangsweise mit dieser Institution zu tun haben, können ein Lied davon singen. Ich würde mich nie allein auf die Aussagen verlassen, ohne das durch eine zweite, seriösere, Quelle zu verifizieren.

Sorry, muss ich doch noch mal nachfassen. Eine maximale Sachgrundbefristung von 8 Jahren halte ich nicht glaubwürdig. Es gibt die Möglichkeit der Kettenbefristungen, die keine maximale Dauer beinhaltet.

Allerdings wird ein Gericht im Falle einer Entfristungsklage den Verlauf der vergangenen Sachgründen sehr auf den Zahn fühlen, vor Allem, wenn die Befristungen beim gleichen Arbeitgeber statt fanden und im Falle berechtigter Zweifel dazu tendieren, der Entfristung zuzustimmen.


bearbeitet von Prickel
69Liebhaber69-1967
Geschrieben

... habe ich allerdings grundsätzlich Zweifel an der Verbindlichkeit von Aussagen, welche von den Arbeitsagenturen getroffen werden, und ich denke, Menschen, die zwangsweise mit dieser Institution zu tun haben, können ein Lied davon singen. Ich würde mich nie allein auf die Aussagen verlassen, ohne das durch eine zweite, seriösere, Quelle zu verifizieren.




Und DAMIT hast Du sowas von recht! Selbst schriftlichkeiten trotzen der Rechtslage, mit penetranter Hartnäckigkeit!

Und Zeitverträge sind in meinen Augen nichts weiteres, als die fortführung der Leiharbeit, mit weicheren Bandagen.
Auch festangestellte Mitarbeiter kann man Betriebsbedingt kündigen, Nur muss man dann ne Runde denken und ne Sozialauswahl dokumentieren, was dann eben lästig ist!
Es steht ja auch in keinem Gesetz, das man ne Abfindung kriegt, bei so einer Kündigung. Ist da alles rechtens gelaufen, muss der AG auch nichts zahlen. NUR läuft es das ja oft nicht!

Und ne sanftere Form der Sklavenarbeit bleibt es trotzdem, weil im das Damoklesschwert, der Nichtverlängerung im Raum steht, wenn man zB nicht regelmässig Samstags arbeiten möchte

Ich habe fertig und muss schnell los


Geschrieben

und da sind wir wo ich vergass dem cellerpaar nochmal zu antworten. ist mir untergegangen.

siehe 2-3 postings drueber..sicherlich kann man vertraege bis zu 8 jahre ausbauen.
ABER und das ist da oben auch schon richtig beschrieben, folgen Arbeitsgerichte eher eigenen interpretationen, den spielraum haben sie, wenn sich herrausstellt , das im wesentlich ueber 2-3 jahre ein sich staendig wiederholendes befristetes Arbeitsverhaeltnis unter gleichem arbeitgeben und spzieller noch an der gleichen Arbeitsstaette nachweisbar sind/waren.
Dort wird doch mehrheitlich im Sinne des unbefristeten Arbeitsverhaeltniss entschieden nach o.g. Zeitraum, im Streitfall.

Und da kommt auch noch deutlich zum Tragen: es gibt Gerichtststellen die SEHR arbeitnehmerfreundlich handeln und auch umgekehrt.

Viele der niedergeschriebenen Paragraphen, die gerne schnell rezitiert werden, sind nicht das Ende einer Gerichtsvorstellung, sondern geben VOR..was eine Gerichtsbarkeit im wesentlichen zu beruecksichtigen hat. Nimmt ihm aber keinesfalls eine indivuelle Entscheidung am Ort zum Verfahren. Was dennoch eine andere Relevanz mit an Hand gibt, sind entschiedene Verfahren in gleicher Konstallation von z.B hoehreren Gerichtsbarkeiten. Denen kann sich jederzeit eine Gerichtsbarkeit anschliessen.


Und bezogen auf die erwaehnte waffe..es handelt sich nicht um eine reale waffe zur mitarbeiterreduktion a la gewehr. keine bange..)))))
Nur die Welt der Arbeitgeber muss auch mit dem Leben, was man Ihnen vorsetzt. bei Recht und Ordnung. Das behaelt man sich also vor.

gruss xirix


Geschrieben

Der Arbeitgeber muss sich nur dann äußern, wenn es im AV schriftlich festgehalten wird. Sollte dort nichts drin stehen, dann endet das Arbeitsverhältnis am letzten Tag ohne besondere schriftliche Formalitäten.

Bei einjährigen Zeitverträgen ist es ratsam 3 Monate vorab die Arbeitsagentur zu informieren, weil sonst kommen die mit der Meldpflicht und schon hat man die A****karte.

Zu meinem ersten Posting, Zeitverträge kommen nciht zwangsläufig mit einer ZAF, aber ich weiß es von einigen vielen Unternehmen, die bauen bei regulären Neueinstellungen erstmal 6 Monate Probezeit ein um danach dann zu entscheiden.



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