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Exhibitionistische Ader (Bi)


Empfohlener Beitrag

Geschrieben
vor 3 Minuten, schrieb Tyree81:

Ich meine zu glauben, dass dir alle nur zwei Murmeln attestieren wollen, die durch dein Oberstübchen kullern. 

Schämt euch! 👍

Danke für deinen nett gemeinten Rat. Solange sich die Meinungen die Waage halten, kann ich glaube ich ganz beruhigt sein.

Geschrieben
vor 4 Minuten, schrieb idealermann30:

Danke für deinen nett gemeinten Rat. Solange sich die Meinungen die Waage halten, kann ich glaube ich ganz beruhigt sein.

Das ist definitiv ein Argument sich hier abzumelden und auf eine Bohrinsel zu ziehen

 

Geschrieben
vor 22 Minuten, schrieb MysticaT611:

Ja, du bist der geilste Kerl überhaupt.

Das, oder so etwas in der Art willst du doch eigentlich hören, bzw. lesen.

Die Realität sind jedoch so aus:

§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich habe weder meinen "entblößten Arsch" ans Fenster gedrückt noch jemanden belästigt. Du solltest den Text vielleicht mal besser lesen bevor du hier steil gehst.

Das ganze fällt wohl eher unter

§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Zitieren

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Wobei das "öffentlich" hier noch entscheidend wäre. Da ich aber weder meinen Arsch ans Fenster gedrückt habe noch sofort sichtbar am Fenster gestanden habe, hätte ich auch wichsend aus der Dusche kommen können und da würde ich mich eher fragen, warum du stehen bleibst und in meine Wohnung glotzt...

Geschrieben

Eigentlich wollte ich jetzt mal nix dazu sagen. Allerdings gebe ich dem TE insofern recht, da er ja nicht direkt am Fenster, auf der Fensterbank oder wie auch immer, gesessen/gestanden hat. Demzufolge ist seine Frage des stehenbleibens und ins Fenster schauen, schon berechtigt. (So, jetzt könnt ihr mich alle hauen, ist aber meine Meinung)

Geschrieben

Und die andere Seite, wenn ich hier immer die "Outdoor-Erlebnisse" lese, wo auch immer, keiner regt sich auf, dann ist er auf seiner Couch doch wohl harmlos.

Geschrieben

Der  Paragraf 183 gilt bei oeffentlichen Exhibitionistische Handlungen.

Die Wohnung des Herrn ist nicht oeffentlich.

Es kann ihn niemand zwingen die Vorhaenge zu schliessen und das Licht zu loeschen, damit er nicht gesehen wird.

Es mag auch sein, das einige User sein Verhalten abstrakt finden, dies ist aber noch lange kein Grund ihn als *krank* etc. zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden, schrieb Knut_Schmund:

Und die andere Seite, wenn ich hier immer die "Outdoor-Erlebnisse" lese, wo auch immer, keiner regt sich auf, dann ist er auf seiner Couch doch wohl harmlos.

Ja aber natürlich!! ;);)

Geschrieben

vielleicht sollte der TE das nächste mal die Webcam anmachen auf passenden plattformen, da kann er  mehr ausleben. Zumindest muß er dann keine passanten erschrecken.

Geschrieben

 

vor 9 Stunden, schrieb idealermann30:

Als ich neulich Nacht ein wenig angetrunken nach Hause kam und alleine war, hat mich der Gedanke total geil gemacht das ein Mann mich beobachtet. Da ich im Erdgeschoss wohne und die Straße direkt vor meiner Tür ist, habe ich mir einen Gay Porno auf dem Fernseher angemacht (der direkt einsehbar ist) und mir vor dem Fernseher im Halbdunkeln einen runtergeholt. Erst war das ziemlich ungewohnt, aber nach und nach bin ich ein wenig mutiger geworden. Zwischendurch habe ich mich immer wieder in devoter Pose aufs Sofa gesetzt und meinen Arsch direkt in Richtung Fenster gehalten. Irgendwann hat mir das nicht mehr gereicht und ich habe vor lauter Geilheit das Licht angemacht. Jeder der vorbeigegangen wäre, hätte mich sofort gesehen. Das ganze hat mich tierisch geil gemacht und ich bin relativ schnell gekommen... ich werde es definitiv wiederholen. Hat jemand ähnliches gemacht oder ist dabei erwischt worden? Wäre der gegenüber interessiert, wäre in dem Moment wohl alles möglich gewesen...

@MOD-Funker

 

wesentlich: Erdgeschoss - Straße direkt vor der Tür - Licht angemacht  - jeder der vorbeigegangen wäre hätte mich sofort gesehen - meinen Arsch direkt in Richtung Fenster gehalten

hat er bewusst seine Privatsphäre aufgegeben und zu jener Äußerung - gilt nur in der Öffentlichkeit - BGH Urteil aus dem Jahr 2009, Exhibitionismus vor Web Cam ist strafbar und nun vergleichen wir mal eine Web Cam mit einem hell erleuchteten Zimmer im Erdgeschoss, direkt an einer Straße liegend 

im übrigen finde  in  § 183 auch keinerlei Erwähnung der Öffentlichkeit als Voraussetzung für den Tatbestand 

§ 183
Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird.

Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 27.01.2015

§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

 

 

Geschrieben

also, wir hätten uns gefreut über den Anblick. Genau sowas sucht man doch immer wenn man nachts in fremde Fenster schaut.

Wir wären garantiert stehen geblieben und hätten den Anblick genossen. 

Geschrieben
vor einer Stunde, schrieb MysticaT611:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Ein bisschen Sinn für Realität kann nie schaden. Zu Risiken und Nebenwirkungen im jeweiligen Einzelfall fragen Sie ihren Rechtsanwalt oder die nächste Polizeidienststelle.

 

vor 6 Minuten, schrieb onanierpaar:

Wir wären garantiert stehen geblieben und hätten den Anblick genossen. 

Jedem das Seine. Mein Kopfkino funktioniert halt anders. Und das ist gut so.

Geschrieben

Und wenn dann vielleicht ne Horde ***ies vorbeikommt, die Spaß dran haben, das Ganze zu filmen und auf YouTube zu stellen, hat man vielleicht plötzlich mehr Öffentlichkeit als einem lieb ist :crazy:

 

Geschrieben

Ein geschloessenes Fenster, wenn auch  eines von einen beleuchteten Zimmer, ist keine Web-cam.

Wie schon vom TE erwaehnt, befand er sich auf seiner Couch und nicht direkt mit dem Hintern am Fenster.

Ein geschlossener Raum ist und bleibt Privatphaere, das gilt u.a. auch fuer das Auto.

Man duerfte z.B. nackt fahren, aber nicht aussteigen.

Da gab es vor Jahren mal ein Streit-Thema.

 

 

 

Geschrieben

naja... das ist solange lustig, bis ein Halbstarker vorbeikommt, Dich dabei filmt und Du Stadtrunde machst oder in den einschlägigen Netzwerken geteilt wirst.... Ich sehe Lichterloh81 hat das auch bereits geschrieben ;)

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