Jump to content

Neues Gesetz


Empfohlener Beitrag

Geschrieben (bearbeitet)

§ 184c StGB ... das wurde ohne großen Medienrummel verabschiedet und ist seit gestern in Kraft getreten. Das dürfte auch einen Einfluß auf die hier gezeigten Bilder und Filmchen haben. Denn wer über 18 ist, muß das auf einem Bild, das noch dazu ganz aktuell ist, noch lange nicht sein.


bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben (bearbeitet)

Denn wer über 18 ist, muß das auf einem Bild, das noch dazu ganz aktuell ist, noch lange nicht sein.



ja neeee,iss klar.

aber schön,das wir mal drüber gesprochen haben.

egal was du nimmst,nehme weniger davon!


bearbeitet von xsuessespaarx
Geschrieben

Versteh ich nicht..bin dann wohl doch zu undercoverblond


Geschrieben

Ja lickle, das bist du aber nur, weil das Gesetzt von LZ falsch wiedergegeben wurde.
Er bezieht sich auf Satz 4 und behauptet etwas das in Satz 1 schon ausgeschlossen ist.
Aber vielleicht verstehe ich es auch nur falsch,Gesetzestexte sind auch nicht so meine Stärke

§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.


Geschrieben

Mmmh GR65...das widerum verstehe ich jetzt aber..heißt ich kann dann also meine Perücke wieder abnehmen gell...

Ich danke dir


Geschrieben

Aha, will also heißen, dass ich früher echte Bilder von mir einstellen musste, und heute darf ich Dein Bild auf meinem Profiel benutzen. Wäre nicht das erste, sicher seeehr sinvolle, Gesetz, welches mir kein Verständnis entlockt, und bitte um Aufklärung.


Geschrieben

Vielleicht meint der Maler, dass das Bild der just 18 gewordenen Person im Alter von 17 Lenzen gemacht wurde, und somit eine nicht volljährige Person zeigt, obwohl die angemeldete Person nicht mehr in dem Raster des § 184c fällt.


Alles klar?


Geschrieben (bearbeitet)




Das heißt, das ich ein Bild von mir, wo ich unter 18 bin, beim z.B. Sex hier einstellen darf, sofern mein damaliger Sexpartner der auch auf dem Bild zu sehen ist, damit einverstanden ist.


Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von
Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Also so verstehe ich das...


bearbeitet von TheCuriosity
Geschrieben

Du darfst kein Bild deines elfenhaften Körpers einstellen, dass dich in einem Alter von unter 18 zeigt.
Dein damaliger Freund, der das Bild gemacht hat, darf dieses veröffentlichen, weil er zu dem Zeitpunkt der Schusses (ups, doch nicht etwas doppelsinnig? ) unter 18 war.


Geschrieben

Nee umgekehrt...das vom Beispiel her..dein Sexpartner Photos reinstellen darf,wo du unter 18 bist aber nur mti deiner Erlaubnis


Geschrieben

Ja lickle, das bist du aber nur, weil das Gesetzt von LZ falsch wiedergegeben wurde.
Er bezieht sich auf Satz 4 und behauptet etwas das in Satz 1 schon ausgeschlossen ist.
Aber vielleicht verstehe ich es auch nur falsch,Gesetzestexte sind auch nicht so meine Stärke



Vermutlich verstehst Du das wirklich falsch. Denn wo in diesem Gesetz steht, was mit den vierzehn bis achtzehn gemeint ist?

Bei Pornos steht heute doch in etwa drauf, daß alle Darsteller zum Zeitpunkt des Drehs das 18. Lebensjahr vollendet oder älter sind. Jugendlicher ist man nach dem Gesetz auch bis 21 und von daher hat man auch eine jugendpornographische Schrift, wenn es sich um eine Person zw. 18 und 21 handelt.

Außerdem: Gibt es denn pornografische Schriften, die keine sexuelle Handlung beinhalten (siehe Absatz 1 Satz 1)?


Geschrieben

Einstellen darf diese Bilder hier nicht. Dies ergibt sich eindeutet aus den Absatz 1.
Abs 4 verbietet auch die Herstellung dieser Bilder: die Ausnahme in Absatz 4 Satz 2 bezieht sich darauf, dass aucb ein Paar, bei dem beide oder einer noch unter 18 ist, für sich selbst Fotos vom sexuellen Zusammensein herstellen darf, ohne wegen der Herstellung jugendpornographischer Schriften belangt zu werden.
Dies gilt aber nur für den Eigenbedarf: anderen zugänglich gemacht werden dürfen diese Fotos nicht.
Dies bedeutet aber auch, dass sich für diese Seite nichts geändert hat: auch früher waren Fotos von Minderjährigen beim Sex verboten.


Geschrieben (bearbeitet)

Denn wo in diesem Gesetz steht, was mit den vierzehn bis achtzehn gemeint ist?

Da, wo steht "Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren". Es geht definitiv nicht um die PLZ 14-18 oder die Hausnummern 14-18. Deutlicher als mit dem Wort "Jahren" kann man es wohl kaum sagen. (oder willst Du das schlechte alte "vor Vollendung des 18-ten Lebensjahres" zurück?)

(Man ist nicht bis 21 "Jugendlicher". Ab 18 ist man "Erwachsen". Man kann allerdings zwischen 18 und 21 je nach tatsächlicher Reife auch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Vielleicht hast Du DAS verwechselt)

Poppen.de ist ohnehin nicht betroffen: Hier sind nur Erwachsene Mitglied. Bilder von Jugendlichen (oder Menschen die so aussehen) wären auch schon früher nicht freigegeben worden. Ganz unabhängig davon, ob sie auch noch einen FSK-18-Status haben.

(Viel Glück den Verstoß-Suchern, die nun auf die Jagd nach Jugendbildern gehen...)


bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

Man ist nicht bis 21 "Jugendlicher". Ab 18 ist man "Erwachsen"


Stümmt. Ich bin erwachsen und immer noch jugendlich.


Geschrieben

ich versuch es mal auf deutsch zu beantworten

1. Du kannst den Abschnitt 184c nicht für sich allein stellen ohne den Rest des §184 zu beachten.

§184d z.B. bezieht sich auf Mediendienste, hier wird bestraft wer jugendpornagrafische Schriften verbreitet ohne Vorkehrungen zu treffen das die Darbietung Personen unter 18 Jahren zugänglich ist. Poppen.de hat FSK18...ist also definitiv nicht betroffen solange alle Bilder korrekt auf FSK18 geprüft sind....Thema abgehakt.

2.

Vermutlich verstehst Du das wirklich falsch. Denn wo in diesem Gesetz steht, was mit den vierzehn bis achtzehn gemeint ist?


Wer lesen kann ist bei Gesetzestexten klar im Vorteil. Es steht dort "an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren"

3. Ich hab ehrlich gesagt überhaupt keine Ahnung was Du uns mit Deinem Fred hier sagen willst.....


Geschrieben



Hier sind nur Erwachsene Mitglied.



*hüstel*

mal im ernst.wenn man das alter aussen vor lässt,sind hier die meisten wohl noch nicht dem kindergarten entwachsen.


Geschrieben

OK, dann nochmal und das bezieht sich auf Absatz 4:

Wenn ich versuche, mir den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, kann ich bestraft werden. Soweit so gut. Im Gesetz steht hier etwas von einem tatsächlichen Geschehen und hier wird es schon mal sehr schwammig. Denn wie erkennt man, ob etwas ein tatsächliches Geschehen ist oder ein tatsächliches Geschehen gestellt wird und daher wirklichkeitsnah aussieht (Stichtwort Amateurporno).

Wenn nun eine Frau hier realitätsnah so wirkt, als wäre sie noch keine 18 ("Scheinminderjährig"), könnte sie schon durch den Absatz 4 dran sein und auch jene, die sich dieses Material verschafften und wenn sie es sich auch nicht wissentlich verschafften, da sie nur einem Link folgten, der nicht auf so ein Material deutete. Dieses material liegt dann auch im Cache.

So habe ich das jedenfalls auf der News-Seite des Heise-Verlags verstanden und mit meinen Worten wiedergegeben.


Geschrieben

Zitat, Tagespresse:
Bisher stehen nur Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften unter Strafe. Nachdem der Bundesrat einem Gesetzentwurf des Bundestag zugestimmt hat, wird der Bereich der Strafbarkeit des Besitzes von pornografischen Schriften erheblich ausgeweitet.
Nunmehr sind die Herstellung, die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Schriften - also Videos, Fotos etc.- welche Personen zwischen 14 und 18 Jahren in pornografischer Weise darstellen, strafbar. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer pornografische Schriften mit “Scheinminderjährigen” - objektiv volljährig, dem Anschein nach aber unter 18 Jahren alt - herstellt, verbreitet etc.

(Zitatende)

Muss ich mir jetzt den Kopf der Betreiber von P.de zerbrechen?


LG xray666


Geschrieben


Muss ich mir jetzt den Kopf der Betreiber von P.de zerbrechen?



Nein, auch Deinen eigenen, da du sowas ja auch selbst zumindest für eine weile auch im Cache hast, wenn du den nicht deaktivierst. Noch dazu mußt du deine eigene Pornosammlung, falls du eine hast, nach "Scheinminderjährigen" durchsuchen und gegebenenfalls vernichten. Wer eine Kunstsammlung von David Hamilton für teures Geld erworben hat oder auch seine Filme wie Bilitis besitzt sollte diese ganz schnell vernichten. Gut, daß ich mir seine Filme in den 80ern des letzten Jahrhunderts mal auf RTL ansehen konnte.


Geschrieben (bearbeitet)

Du darfst kein Bild deines elfenhaften Körpers einstellen, dass dich in einem Alter von unter 18 zeigt.



Genau, weil das generell verboten ist


Dein damaliger Freund, der das Bild gemacht hat, darf dieses veröffentlichen, weil er zu dem Zeitpunkt der Schusses (ups, doch nicht etwas doppelsinnig? ) unter 18 war.



Nein, darf er nicht weil das veröffentlichen von Pornografischen Sachverhalten die Personen unter 18 zeigen verboten ist(Satz 1)


Ich habe das so verstanden das eine Person die unter 18 ist zwar solche Aufnahmen machen darf, aber alle Beteiligten(Darsteller) müssen über 18 sein UND damit einverstanden sein das sie gefilmt oder fotografiert werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Verstehen tu ich den tieferen Sinn aber auch nicht *lol


Denn wo in diesem Gesetz steht, was mit den vierzehn bis achtzehn gemeint ist?



In Satz 1

Jugendlicher ist man nach dem Gesetz auch bis 21 und von daher hat man auch eine jugendpornographische Schrift, wenn es sich um eine Person zw. 18 und 21 handelt.



Nein, ist man eben nicht, man ist lediglich zwischen dem 18ten und 21ten Lebensjahr noch nicht voll geschäfsfähig.


bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

Ich habe das so verstanden das eine Person die unter 18 ist zwar solche Aufnahmen machen darf, aber alle Beteiligten(Darsteller) müssen über 18 sein UND damit einverstanden sein das sie gefilmt oder fotografiert werden.



Das mit U18 wurde eingefügt, damit sich jugendliche, die sich gegenseitig filmen oder Fotografieren nicht strafbar machen. Wenn aber der junge 19-jährige seine 17-jährige Freundin filmt oder fotografiert wird das unter umständen schon nicht mehr geduldet sein.


Geschrieben

Nicht nur unter Umständen sondern ganz sicher siehe Satz 1 Absatz 3


Geschrieben (bearbeitet)

@ LZ: Du hast weder den neuen Paragrafen noch die Heise Meldung vom 4.11 richtig verstanden.
Die Paragrafinterpretation § 184c (4) 2 hinsichtlich eines z.B. minderjährigen Pärchen wurde schon korrigiert.

Dein letzter Punkt über "ein "tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" aus (2) richtet sich an Anbieter die den Anschein von Jugendpornographie verkaufen wollen.

Obwohl ich auch nicht genau weiß, wie der Körper eines Volljährigen (Bsp. Asiaten) korrekt definiert wird.


bearbeitet von 0815Erwin
orthodings
Geschrieben

Denn wie erkennt man, ob etwas ein tatsächliches Geschehen ist oder ein tatsächliches Geschehen gestellt wird und daher wirklichkeitsnah aussieht.

Das ist egal. Der Genuss von beidem ist strafbar. Warum willst Du unterscheiden wollen? Gerade den Schlingeln, die sich rausreden wollen mit: "War doch gar nicht echt, ist deshalb auch nicht strafbar" soll doch das Handwerk gelegt werden.


Geschrieben

@ LZ: Du hast weder den neuen Paragrafen noch die Heise Meldung vom 4.11 richtig verstanden.
Die Paragrafinterpretation § 184c (4) 2 hinsichtlich eines z.B. minderjährigen Pärchen wurde schon korrigiert.



Jetzt mal der zu dem Abschnitt dieser Heise-Meldung vom 04.11.08, um den es mir geht:


Wer versucht, sich (etwa über das Internet) den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Als "wirklichkeitsnahes Geschehen" ist dabei die Darstellung eines Geschehens zu verstehen, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt. Darunter können also auch Darstellungen mit sogenannten "Scheinminderjährigen" fallen, also von Darstellern, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten.



Es geht um Scheinminderjährige und welche Frau wirkt nicht gerne jünger als sie ist?


×
×
  • Neu erstellen...