Vertrag zur Regelung des Austausches sexueller Handlungen
Zwischen .......... und .........., im Folgenden die Parteien genannt:
Gegenstand des Vertrages
Die Parteien beabsichtigen die Aufnahme sexueller Handlungen aneinander bzw. an sich selbst in Anwesenheit der anderen Partei.
Zeit, Ort, Dauer, Häufigkeit, Art und Weise
Der Vollzug der sexuellen Handlungen findet vorzugsweise in der Wohnung einer der Parteien statt, (hier verpflichten sich die Parteien, der anderen Zutritt zu gewähren, sofern eine Verabredung vereinbart wurde (siehe 3) aber auch im Auto, auf der grünen Wiese, im Fahrstuhl etc., sofern beide Parteien dem zugestimmt haben.
Bei unterschiedlichen Vorstellungen über Dauer, Häufigkeit, Art und Weise des Verkehrs finden die Parteien Minimalkonsens, der etwa in der Mitte zwischen den Wünschen liegt. Diskussionen darüber werden auf eine Länge von max. 30 Minuten beschränkt. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Zeit wird Unvereinbarkeit angenommen. Jegliche sexuelle Kontaktversuche sind sofort einzustellen.
Verabredung von Terminen
Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf Durchführung sexueller Handlungen. Nur durch Verabredung wird ein Termin festgesetzt, der von vorn herein auf maximal eine Nacht begrenzt ist, es sei denn, die Parteien beschließen etwas anderes. Es ist unabdingbar, daß die Verabredungsinitiative abwechselnd von beiden Parteien ausgeht und nicht etwa dauernd von einer Seite. Es ist insbesondere keiner Partei gestattet, ohne Termin vor der Tür des anderen zu stehen.
Ein Anspruch auf eine Mindestanzahl von Begegnungen besteht nicht.
Schutz vor Krankheiten
Die Parteien haben einen negativen Aids-Test vorgelegt und stimmen zu, bei Austausch sexueller Handlungen mit Dritten einen geeigneten Schutz zu verwenden. Solange dies geschieht, besteht keine Verpflichtung, die andere Partei von solchen Kontakten in Kenntnis zu setzen.
Sollte ein Pilzbefall oder eine Geschlechtskrankheit eintreten, sind unverzüglich geeignete Heilungsmaßnahmen einzuleiten und der anderen Partei davon Mitteilung zu machen. Es ihr zu überlassen, ob sie bis zur vollständigen Ausheilung den Kontakt unterbricht.
Untersagte Handlungen
Die Parteien sind sich einig, daß folgende Handlungen untersagt sind:
• persönliche Gegenstände der einen Partei in der Wohnung des anderen zu deponieren
• die eigene Lebensgeschichte vor der anderen Partei auszubreiten, von verflossenen Liebhabern zu reden.
• bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung die andere Partei als Partner/Freund vorzustellen.
• Kritik an der Lebensführung der anderen Partei zu äußern. Insbesondere nicht an seinen Süchten, Sehnsüchten, Fehlern, Geschmack. Überzeugungen, Vorstellungen, Religionen sind zu tolerieren.
• Briefe zu schreiben.
• Das Wort "Liebe" in die Beziehung einzubringen, insbesondere nicht in Verbindung mit dem Adjektiv "groß".
• In der Wohnung der anderen Partei zu rauchen, sofern dieser es untersagt.
Verstöße gegen einen Punkt der o.g. Aufzählung geben Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrages.
Auflösung des Vertrages
Der Vertrag ist jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig kündbar. Die Kündigung kann in jeder Form erfolgen (E-Mail, Fax, Anrufbeantworter), und sollte im Ton wertfrei bleiben.
Die andere Partei verpflichtet sich, nichts zu unternehmen, um die kündigende Partei zurückzugewinnen.
Sonstiges
Nach gemeinsamen Übernachtungen in der Wohnung einer der Parteien hat die andere Anspruch auf ein Frühstück.
Selbst eine länger als ein Jahr bestehende Beziehung rechtfertigt keinen Anspruch auf Gewohnheitsrechte.
Es gelten die mitteleuropäischen Höflichkeitsregeln.
Geburten sind nicht vorgesehen. Sollte der Fall eintreten, tritt das Bürgerliche Gesetzbuch an die Stelle dieses Vertrages.
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ort/Unterschrift
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