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Erregung öffentliches Ärgernis


wega03

Empfohlener Beitrag

Geschrieben
Sobald sich jemand belästigt fühlt haste ein Problem
Geschrieben

Wo befindet sich deine Wohnung, grenzt sie direkt an die Strasse / Gehweg, ist sie ebenerdig oder höher gelegen ?

Geschrieben

Es ist doch normal, wenn man sieht, dass ich etwas bewegt, man auch schaut. Mir stellt sich einfach die Frage, wie stark und mit welcher Absicht nähert man sich der Privatsphäre des anderen?

 

Denn es gibt Unterschiede zwischen Schauen und Spähen, zwischen zufällig bemerkt und gezielt erforschen & hinsehen wie auch Sehen und Beobachten. Denn dazwischen liegen Grenzen vom Respektieren der Privatsphäre und der Missachtung.

Es ist in meinen Augen ein ***chluß zu behaupten, man müsse seine Gardinen zuziehen, um somit Fremden ein aktives Schauen entgegen zu setzen. Denn man beraubt so die Freiheit des Menschen in seinen eigenen 4 Wänden. Daher sehe ich es so, dass man noch lange nicht auf seine Privatsphäre verzichten muss und es bedeutet, wer ungefragt in Privaträume schaut, ich dann meine Gardinen und Rollos zuziehen muss. Vielmehr ist es der gute Ton, der Anstand und der Respekt vor der Privatsphäre des Menschen.

Anders in öffentlichen Gebäuden bzw. im öffentlichen Raum. Hier ist es eine Erregung öffentlichen Ärgernisses. Doch Privaträume nehme ich davon aus.

Geschrieben
Echt das ist dein Problem Kauf dir Vorhänge oder Jalousie Problem erledigt
Geschrieben
Ich kann. Die mit 100% Sicherheit garantieren. Das es in legal und das du keine Anzeige dafür bekommst arbeite als Anwalt und hab schon oft den Fall gehabt. Aber in deine eigenen 4 Wände ist es dein gutes Recht. Solange du nicht im Garten bist. Den das ist Dan rechtswidrig
Geschrieben
Wenn ich das wissen wollte würde ich mich an einen Anwalt wenden, es gibt da auch gute Seiten im netz wo man gute Rechtsberatung erfährt
Geschrieben
in den eigenen 4 wänden völlig unbedenklich, da dort NICHT ÖFFENTLICH!! lg, tina 😘
Geschrieben

Eigentlich recht einfach.

 

In der eigenen Wohnung darfst du nackt sein. Punkt. Alles andere wäre Unsinn. 

Warum? Weil du dich sonst weder umziehen noch waschen dürftest. Sex zuhause wäre auch nicht möglich.

 

Geschrieben
Komm vom rechtlichen Rahmen weg. Sobald dein Umfeld glaubt, das du dein Geschlecht Kindern zeigst, ist der Rechtliche Rahmen irrelevant für die Folgen. Eine Strafanzeige/ anhöngiges Verfahren ist nur eine mögliche negative Konsequenz. Kids stehen in dem Fall für K7ds, aber auch für alke, die es dir aus diversen Gründen richtig übel nehmen könnten. Sei es die 'geile Sau', die gerade vorbeiläuft und die an ihre sexuelle Nötigung erinnert wird und der man das 0 ansieht, seien es irgendwelche Kids, sei es ein anderer heterotyp, den du an einen Exibitionisten erinnerst, den er mit 10 mal gesehen hat.. Ja, sowas will keiner. Aber solche Konstellationen können entstehen. Das "Aber ich wollte doch nicht" oder "Ich wollte doch nur" kann man sich dann sparen. Das entscheiden dann andere, wie welche Handlung auszulegen ist.
Geschrieben
...auch im Garten ist es kein Problem, selbst im Auto darfst Du nackt fahren, nur nicht so aussteigen :-)
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten, schrieb danikiss74:

[...] Die Moral: wenn es einen stört, zeigt er dich eben an...

Das mag sein, doch ob man damit auch Recht erhält, ist eine andere Frage. Denn wer spannt, absichtlich beobachtet und das auch noch in Privaträume, macht sich auch strafbar.

Und wenn der, der beobachtet wurde, auch noch nachweisen kann, dass er Gardienen/Rollos/Vorhänge hat und nur mal vergessen hat, diese zuzuziehen, wird die Anzeige nicht den gewünschten Effekt erhalten, den man sich wünschte als Spanner, Beobachter oder sonst was.

Privatsphäre ist und bleibt Privatsphäre! .......... solange man sich nicht onanierend am Fenster zeigt oder seinen Schwanz zum Fenster raus hängt .............. oder eine Frau sich nackt aus dem Fenster lehnt, um so vorbei laufenden Passanten zuwinkt.

bearbeitet von Seelenwanderin
Rechtschreibkorrektur
Geschrieben

Rechtssicherheit holt man sich niemals in einem Forum! Bauliche Beschaffenheit, Höhe der Wohnung/Fenster und Flächen, Bewuchs des Umfeldes mit Sträuchern...usw. usf. Jedes Wohnumfeld gestaltet sich anders auch durch Blickwinkel und "Spannmöglichkeiten" und damit ist so eine Frage hier nicht abschliessend und sicher zu beantworten. Eins steht nur fest...wenn sich Niemand bisher beschwert hat, ist es zukünftig auch eher nicht zu erwarten, also scheinst Du Dich im Rahmen desssen zu bewegen, was im allgemeinen toleriert wird und ist.

Geschrieben
vor 33 Minuten, schrieb Tenchuu:

Du kannst auch nackt auto fahren. Du darfst nur nicht nackt aussteigen. Wenn man das jetzt auf die Wohnung projiziert hast du deine Antwort.

so sehe ich es auch, Und wenn du nichts provozierst, dann wird dir auch keiner was anhaben

Geschrieben
vor 1 Minute, schrieb Wolfwalk:

Tut mir leid, dass Du es persönlich nehmen musst! Wenn Du gelernter Anwalt bist, dann zitierst Du einen §§ und gibst eine rechtssichere Information. Aber nicht so einen Quark...

Er kann nackt in seiner Bude durch Gegend rennen. Er kann auch nen Gangbang mit 80 Leuten dort machen. Er muss lediglich die Vorhänge zuziehen bzw. darf es net provozieren Nackt gesehen zu werden. Dann ist er Safe, was das Rechtliche angeht. 

Dazu brauch man kein Anwalt sein.

Geschrieben

Nein das stimmt nicht, dass er in seiner eigenen Wohnung nicht belangt werden kann, es richtet sich danach wie die Wohnung einsehbar ist.

Wohnt er zb direkt an einer Strasse an der jeden Tag 50 Schüler vorbei müssen, andere Passanten diesen Gehweg benutzen müssen wird er ein Problem bekommen wenn sich jemand daran stört weil er nackt vor dem Fenster rumtänzelt.

Geschrieben
Du kannst dich auch Nackt im Garten bewegen solange du keine sexuellem Handlungen an dir vor nimmst.
Geschrieben
Ein Nachbar meiner Eltern ist auch immer nackt rumgelaufen.Anzeigen gegen ihn haben nichts gebracht,weil er immer auf seinen Grundstück geblieben ist.Die einzige "Auflage"die er hatte war,er musste sein Grundstück so absichern das er nicht gesehen wurde. .
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten, schrieb WeiblicherMensch:

[...] weil er nackt vor dem Fenster rumtänzelt.

richtig! WENN er nackt vor dem Fenster rumtänzelt. Dann ist es, wie in Deinem Beispiel, eine Provokation und das ist zu unterlassen. Das kann, weil diese von Dir benannte Situation absichtlich herbei geführt wird, rechtlich belangt werden.

Doch wer ist schon so dämlich und tänzelt vor dem Fenster rum und präsentiert sich so Minderjährigen? OK, mal von den Padophilen abgesehen ...

bearbeitet von Seelenwanderin
Geschrieben

Ich hatte früher mal einen Friseursalon mit einem großen Schaufenster.

Da hätte ich mich in meinen eigenen 4 Wänden auch nicht nackt ins Schaufenster stellen dürfen :clapping:

Im Zweifelsfall wird es ein Richter entscheiden und dir zur Auflage machen die Rolläden runter zu lassen wenn du nackt rumlaufen möchtest.

Geschrieben
Schwieriges Thema, erst recht, wenn Minderjährige betroffen sind. Vielleicht einfach eine Gardine davor😉
Geschrieben (bearbeitet)

Es geht mir nicht darum, wer dämlich ist oder wer welche Neigungen hat, sondern darum, dass es eben nicht richtig ist, dass er in seiner Wohnung gar nicht belangt werden kann. Auch auf seinem eigenen Grundstück oder im Garten kann man sich unter gewissen Voraussetzungen nicht nackt bewegen wie man will sofern sich jemand daran stört, auch wenn man keine sexuellen Handlungen vornimmt.

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

ähmmmm @WeiblicherMensch ich kann in meiner Wohnung tun und lassen was ich will. Und wenn ich nackt rumlaufen will, dann tue ich es.

Zumal ich, wenn ich nackt bin, keine Wanderung von zig km vor mir habe, sondern einfach von A nach B gehe, weil ich mal ins Bad husche oder in die Küche. Ebenso, ob ich für mich entscheide, ob es mir unangenehm ist, dass mich andere Menschen nackt in meiner Wohnung sehen (könnten). Entweder bringe ich Gardinen, Rollläden, Vorhänge an, um mich diesen neugierigen und spannenden Blicken von fremden Personen nicht auszusetzen oder ich zucke mit den Schultern und sage mir "mir doch egal, wenn ich mal gesehen werde, wie ich mir nackt in meiner Wohnung, ca. 2 oder 3 m vom Fenster entfernt, einen Kaffee hole" oder "mir doch egal, ob ich 3 - 5 m vom Fenster aus gemessen vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gehe und man mich für diese 5 Sekunden nackt sieht"

Man sollte die Kirche schon im Dorf lassen und den Teufel nicht an die Wand malen, denn es sind Privaträume und somit ist diese kurze Nacktheit, die vorbei laufende, ungehobelte, neugierige und nicht meine Privatsphäre respektierende Menschen, die vielleicht auch noch gerne spannen, an den Tag legen.

Weiter stellt sich mir die Frage, wer respektloser ist: der, der nackt in seinen eigenen 4 Wänden mal von A nach B läuft oder die Menschen, die ungefragt einfach ins Fenster sehen und vielleicht auch noch stehen bleiben ...

Geschrieben
vor einer Stunde, schrieb wega03:

Ich laufe gerne in meinen eigenen 4 Wänden nackt herum. Je nach dem wo ich mich gerade aufhalte kann unsere Nachbarin das auch sehen. Mich stört das nicht, aber was sagt denn die Rechtslage dazu? Ich bin der Meinung wenn Sie es stört kann Sie ja wegschauen. Wisst Ihr ob man mich deswegen belangen kann?

In Frage kommen hier §183 StGB und §183a StGB.

§183

"Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des (nicht notwendigerweise erigierten) Penis vor einer anderen Person. Wobei sich der Täter durch das Vorzeigen seines entblößten Gliedes oder zusätzlich durch die Beobachtung der Reaktionen des anderen sexuell erregen, seine sexuelle Erregung steigern oder sich (evtl. durch Masturbation) befriedigen wollen muss!"
Ein obj. Dritter wird im bloßen nackt herumlaufen regelmäßig kein Hervorrufen einer sexuelle Erregung, bzw. deren Steigerung erkennen ... 

Ergo keine Strafbarkeit nach §183 StGB.

 

§183a

"Um sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar zu machen muss der Täter oder die Täterin, (anders als bei der exhibitionistischen Handlung, wo das bloße Entblößen des Geschlechtsteils genügt), allein oder mit oder an anderen Personen, eine sexuelle Handlung vornehmen."
Das bloße nackt herumlaufen wird regelmäßig keine sexuelle Handlung darstellen.


Damit fehlt es auch hier am obj. Tatbestand ... ergo keine Strafbarkeit nach §183a StGB.

Geschrieben

Aber natürlich kannst du in deiner Wohnung tun und lassen was du willst, aber du kannst auch für genügend das du in deiner Wohnung tun könntest belangt werden.

@Seelenwanderin

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