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Detaillierte Werbung für sexuelle Dienste ist verboten


Empfohlener Beitrag

Geschrieben

Wen es interessiert: hier die Begründung warum die meisten FIlerinnen Auskünfte nur telefonisch geben:

---- Quelle: sächsiche Zeitung ----

Zweibrücken - Inserate und Internetseiten, die mit detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie Zeit- und Preisangaben für sexuelle Dienste werben, sind verboten. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist es vor allem aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes geboten, solche Anzeigen zurückhaltend zu gestalten (Beschluss vom 7.4.2008 - Az: 1 Ss 178/07).

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Beschluss die Beschwerde eines Verurteilten gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Speyer zurück. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen, der Inhaber einer Internetseite ist, zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt. Auf seiner Internetseite hatte der Mann nach Feststellungen des Gerichts sehr detailliert für sexuelle Dienste geworben. Der Mann hielt der Verurteilung entgegen, seit 2002 sei Prostitution nicht mehr sittenwidrig, so dass auch seine Werbung gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne.

Das OLG sah die Sache anders. Der Bundesgerichtshof habe zwar eine zurückhaltende Werbung als zulässig angesehen. Davon könne jedoch beim Inhalt der Internetseite des Verurteilten keine Rede sein. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung die Rechtslage von Prostituierten verbessern, aber nicht Verletzungen des Kinder- und Jugendschutzes den Weg ebnen wollen. (dpa)


Geschrieben (bearbeitet)

schmunzel.....wenn..sollte man immer den ganzen text lesen um die zusammenhänge darzulegen.

Das Verbot sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt. Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, sei etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sei, dass die Werbung geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form erfolgt, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die die Werbung für sexuelle Handlungen gegen Entgelt betrifft, greife nach ihrem Sinn und Zweck bereits unterhalb der Schwelle des § 119 Abs. 1 OWiG ein. Das Verbot setze aber eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH Urteile vom 13.07.2006, 1 ZR 241/03 und 1 ZR 231/03, jeweils zitiert nach Juris und BGH Urteil vom 13.07.2006, 1 ZR 65/05 in NStZ 2008, 87).



Die vom Betroffenen unterhaltene Internetseite erfüllt auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weiterhin die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren jeweils Zeitungsanzeigen, die mittels Bekanntgabe von Telefonnummern für sexuelle Dienste warben. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Zeitungsannoncen weder nach ihrer Gestaltung noch nach ihrem Inhalt geeignet waren, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beinträchtigen.

Dies trifft auf die hier gegenständliche Internetseite eindeutig nicht zu. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.


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